Wir bestimmen Rechenschwäche / Dyskalkulie als das jeweils gescheiterte individuelle mathematische Lernen, das wir im Detail mit unserer Untersuchung konkret inhaltlich-mathematisch erfassen, um daraus Schlüsse für die notwendige mathematische Förderung des jeweiligen Kindes zu ziehen. Dieser praktisch, konstruktive Standpunkt zu Phänomenen von Lernschwäche bzw. Lernstörungen wird in der Pädagogik Förderdiagnostik genannt. Eine förderdiagnostische Herangehensweise unterstellt ein vorurteilsfreies Beurteilen der individuellen Lernproblematik, jenseits abstrakter Leistungsnormen - sowohl inhaltlich als auch pädagogisch-psychologisch.
Diskrepanzdefinitionen und Begründungen von Lernproblemen unter Bezugnahme auf Intelligenzmessungen sind für die Abgrenzung bestimmter Lernschwächen mittlerweile auch in der Wissenschaft umstritten. Dies gilt insbesondere für den ICD-10 F81.2 (Rechenstörung, Rechenschwäche, Dyskalkulie), nach dem sich fast alle Berater an Schulen und auf Jugendämtern bei der Beurteilung von Rechenschwäche richten und sich gleichzeitig über die schädlichen Wirkungen seiner Anwendung im Einzelfall sehr wohl bewußt sind. In der Folge solcher Definitionen werden Kinder dann oft von einer Schule auf eine andere verschoben, von bestimmten Bildungsgängen ausgeschlossen und ebenso von spezifischen Fördermaßnahmen ferngehalten.
Insofern halten wir die derzeitige Praxis der Anwendung von Intelligenztests zum Zwecke der Etikettierung und „niveaugerechten Einordnung“ der Kinder innerhalb des Schulsystems für irreführend in der Sache und schädlich für die Betroffenen. Die Lernprobleme der Kinder werden in der Folge verwaltet. Eine Behebung von Lernproblemen kommt im Einzelfall eher "zufällig" zustande.
Wir grenzen uns gegen all solche Definitionen von Rechenschwäche / Dyskalkulie ab, die wir für irreführend und schädlich halten. Wir wenden uns speziell gegen sogenannte "Diskrepanzdefinitionen" und gegen die diesbezügliche Anwendung von Intelligenztests, wie sie zur amtlichen Abgrenzung sogenannter "teilleistungsgestörter" und "lernbehinderter" Kinder herangezogen werden.
Kindern eine in Sachen „Rechenschwäche“ angemessene und nützliche Hilfe zukommen zu lassen ist ein Projekt, das mit Intelligenzvergleichen und definitorischen Zuweisungen klinisch-psychologischer Krankheitsbilder nichts zu tun hat.Wir führen eine Differential- und Förderdiagnostik durch. Dies bedeutet, daß unsere Untersuchungen die Art der Leistungsschwäche im mathematischen Bereich sowie deren Ausmaß und den Ausprägungsgrad ermitteln. Wir überprüfen ebenfalls, ob Anzeichen für drohende oder bereits eingetretene ungünstige Entwicklungen bestehen, die das Leistungsvermögen zusätzlich beeinträchtigen und für Eltern oft schwer erkennbar sind: z.B. Leistungs- und Versagensangst, bereichsspezifische Konzentrationsstörungen, Wahrnehmungsprobleme oder drohende oder bereits eingetretene psychische Fehlentwicklungen (seelische Behinderungen).
Das mathematische Denk- und Wissensprofil des Kindes wird von einem Therapeuten des Instituts durch informelle Interviews ermittelt. Das vom Institut entwickelte Verfahren arbeitet erklärend und motivierend. Diese Art der Diagnostik liefert die verläßlichsten Daten über den intraindividuellen Stand des Kindes. Der Therapeut kann auf Basis der Informationen dieser Förderdiagnostik an dem ansetzen, was das Kind kann - schon im Verlauf der Untersuchung - und ihm so von Anfang an Erfolgserlebnisse vermitteln. Eine Förderdiagnostik ist daher analytisch auf das einzelne Individuum mit seinem spezifischen Denken ausgerichtet, nicht auf quantitative Intelligenzvergleiche oder altersspezifische Einordnungen. Das bedeutet, daß ein solches Verfahren nicht standardisiert sein kann. Aus diesem Grunde unterliegt auch der Zeitaufwand individuellen Schwankungen. Der Verlauf der Untersuchung wird davon bestimmt, die größtmögliche Vielfalt und Klarheit an Detailinformationen über das jeweils vorliegende mathematische Denken und seine erfaßbaren Voraussetzungen zu erhalten.
Für jede Untersuchung sind im wesentlichen eingeplant: der Elternfragebogen (Erhebung anamnestischer Daten), informelle Interviews mit dem Klienten, Verhaltensbeobachtung des Klienten, Auswertung von Klassenarbeiten, Hausaufgaben, anderen schulischen Unterlagen. Die Fehler, Techniken und individuellen Rechenstrategien werden im einzelnen diagnostisch analysiert. Auf dieser Basis erstellt der Therapeut ein qualitatives Gesamtprofil.
In Fällen, deren Diagnostik nicht zum Ergebnis "Rechenschwäche" führt, bilden Beratung und Bericht Grundlage für andere adäquate Maßnahmen.
1. Termin (ca. 2-3 Stunden): Die diagnostische Untersuchung (qualitatives Verfahren) wird von einem Therapeuten mit dem Klienten durchgeführt. Eine Begleitperson genügt (kann bei Erwachsenen/Jugendlichen entfallen). Ein Elternfragebogen wird während der Diagnose von Mutter oder Vater ausgefüllt. Zeugnisse und Mathematikarbeiten sollen spätestens zum Diagnosetermin zur Analyse im Rahmen der Erstuntersuchung mitgebracht werden (bei Kopien Farbunterschiede bitte kennzeichnen!). Unterlagen über medizinische und sonstige im Zusammenhang stehende Befunde sollten ebenso spätestens zum Diagnosetermin mitgebracht werden.
2. Termin (ca. 3-4 Stunden): Die Beratung der Eltern soll möglichst mit beiden Erziehungsberechtigten stattfinden. Das Kind selbst nimmt in der Regel nicht teil (altersabhängig). Es können bei Bedarf auch Personen wie: Lebenspartner, Geschwister, Wohngemeinschaftsmitglieder oder Lehrer, je nach Absprache, teilnehmen. Zweck der Beratung ist, zu einem gemeinsamen Urteil darüber zu gelangen, was der aktuelle Entwicklungsstand des Kindes ist, sowohl begrifflich-mathematisch als auch psychologisch, und welche adäquaten Hilfen zur Anwendung kommen sollten.
3. Der schriftliche Ergebnisbericht zur diagnostischen Untersuchung des Klienten wird nach der Beratung abschließend erstellt und zugeschickt. In ihm werden die wichtigen Befunde der Untersuchung dokumentiert. Er soll Eltern und Lehrer über den individuellen Inhalt der Lernstörung des untersuchten Klienten sowie dessen sachbezogenen Entwicklungsstand und mögliche Konsequenzen und Perspektiven informieren.
Die Diagnostik-Termine finden in der Regel vormittags um 11 Uhr statt. Schulunterricht oder andere wichtige Termine sollte das Kind vorher möglichst nicht haben. Beratungstermine können auch abends stattfinden.In einem therapeutischen Lerndialog, der die vorhandenen individuellen Potentiale einer selbständigen Entfaltung von Denkprozessen aufbaut, nutzt und fördert, wird dem Klienten Schritt für Schritt und an seinen momentanen Bedürfnissen und Standpunkten entlang ein Grundwissen über Mengen, Zahlen und Rechnen vermittelt. Rechenschwächetherapie knüpft dabei ständig an den individuellen Schwierigkeiten des Kindes an (Dauer-Förder-Diagnostik). Die Nutzung von Lehrmaterialien und individuell ausgesuchten und angepassten Vorlagen (auch als Hausaufgaben - ohne Hilfestellung der Eltern u.a.) erfolgt jeweils speziell zum Zweck der Erarbeitung eines Gedankens bzw. der Darstellung oder Reproduktion begrifflicher Vorstellungen. Durch die konsequente Arbeit am mathematischen Inhalt soll der Standpunkt abstrakter Leistungsanforderungen - wie z.B. in der Schule - in den Hintergrund treten, zugunsten eines nach und nach neu aufzubauenden Standpunkts selbständiger, von Eigeninteresse geleiteter Sacharbeit. Das Kind sollte dann, wenn es inhaltlich dazu in der Lage ist, nach und nach seine vorübergehende Sonderstellung bezüglich der Anforderungen des Regelunterrichts aufgeben können.
Alternativ zu der falschen Vorstellung vom Gegenstandsbereich Mathematik, die sich beim Kind immer weiter verfestigt hat - es handele sich um ein reines Paukfach und/oder eine Art strategisches Rätselraten - gilt es, dem Kind die Einsicht zu vermitteln, daß man die Mathematik verstehen kann. Insofern wird innerhalb der Therapie nicht "geübt", nicht auswendig gemerkt und auch nicht unreflektiert Vorstellungen und Bilder mit Zahlen und Operationen assoziiert. Es wird auch nicht mit Zahlen und Mengen gespielt, ohne Gedanken und Vorstellungen zu verbalisieren und zu diskutieren!
Es wird aktuelles Denken verbalisiert und artikuliert, so daß bisher unerkannte Probleme zutage treten und besprochen werden können. Es wird geklärt was Zeichen sind, was sie bedeuten, wie sie verwendet werden. Es werden Fragen aufgegriffen und aufgeworfen, um sie zu diskutieren und im Rahmen des Wissensaufbaus zu lösen. Disparate Phantasiewelten werden ernstgenommen und in einen vernünftigen Zusammenhang gestellt - dabei kann Ballast an falschen Vorstellungen und Widersprüchen beseitigt werden. Aspekte der Diagnostik und Therapie laufen während der Therapiestunde permanent nebeneinander her und ermöglichen so einen optimalen Lernverlauf.
In der Einzeltherapie entfallen Leistungsvergleich und Konkurrenz. Die Probleme, die sich aus dem auch weiterhin stattfindenden Leistungsvergleich und der Konkurrenz in der Schule ergeben, müssen, soweit erforderlich, auch im Rahmen der Therapie thematisiert werden.
Die Therapie muß Schutzfunktion nach außen haben: Die Anforderungen der Schule sollten - auf Mathematik bezogen - zurückgestellt werden. In Beratungsgesprächen mit Eltern und Lehrern müssen Absprachen getroffen und möglichst einvernehmlich eingehalten werden. Alle Beteiligten sollten im Idealfall "an einem Strang ziehen" - im Interesse der Klienten!1. Das RESI führt mit dem Klienten eine Rechenschwäche-Therapie durch. Die Vertragspartner sind sich einig, daß die Durchführung der Therapie auf Grundlage der Ergebnisse der förderdiagnostischen Untersuchung des RESI erfolgt. Ergebnisse anderer Dyskalkulieuntersuchungen wie z.B. Intelligenztests zur Bestimmung der Dyskalkulie nach der Diskrepanzdefinition des ICD-10 F81.2 sowie andere quantitative und teilquantitative Diagnoseverfahren sind für die Vertragspartner nicht begründungsrelevant für die Durchführung der Therapie.
2. Der Vertrag begründet den Anspruch auf die Bereitstellung eines Therapieplatzes, solange der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt wurde. Die Bereitstellung des Therapieplatzes und die Durchführung der Therapie beinhalten folgende Leistungen: Ein Rechenschwächetherapeut des RESI führt mit dem Klienten eine wöchentliche Einzeltherapie á 50 Minuten, mit anschließendem kurzem Elternberatungsgespräch, durch. Bei voller Zahlung der monatlichen Pauschale (siehe: 3) für 12 Monate pro Kalenderjahr besteht ein Anspruch auf 40 Sitzungen pro Kalenderjahr. Notwendige zusätzliche Beratungen und Kontaktgespräche, Lehrergespräche, Zwischen- und Abschlußberichte soweit erforderlich, sowie Verbrauch von Therapiematerialien und Arbeitsblättern sind in der Bereitstellung des Therapieplatzes enthalten.
3. Die Bereitstellung des Therapieplatzes kostet pro Kalenderjahr € 3.000,-- . Die nach diesem Leistungsrahmen monatlich zu zahlende Pauschale für die oben beschriebenen Leistungen beträgt somit € 250,--und ist ohne vorherige Rechnungsstellung jeden Monatsanfang im voraus bis zum 5. des Monats zur Zahlung fällig. Der zugrunde gelegte Therapiestundensatz beträgt € 75,-- . Nach diesem Stundensatz werden zum Jahresende bzw. Therapieende alle geleisteten Therapiestunden im Verhältnis zu den eingegangenen Vorausszahlungen abgerechnet. Die Zahlungen für Therapeutenleistungen des RESI sind nach derzeitiger Gesetzeslage von der Mehrwertsteuer befreit. Eine Aufstellung/Abrechnung der geleisteten Zahlungen und der geleisteten Therapiestunden pro Kalenderjahr wird jeweils zum Januar des darauffolgenden Jahres erstellt und zugeschickt.
4. Terminabsprachen sind bindend. Absagen aus wichtigem Grund müssen für beide Seiten in zumutbarer Weise abgewickelt werden. Nichteinhaltung von Terminen und Versäumnis von zumutbaren Benachrichtigungen vor dem Terminausfall führen zum Verlust des Anspruchs auf die Durchführung der Therapiesitzung. Nachholsitzungen müssen zu einvernehmlich vereinbarten, für beide Vertragspartner zumutbaren Terminen nachgeholt werden. Der Anspruch auf sie verfällt, wenn nicht innerhalb des Kalenderjahres zumutbare Terminvereinbarungen zustandekommen.
5. Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Beide Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
6. Bei Finanzierung der Therapiekosten durch einen Kostenträger haftet der Auftraggeber/Klient für die ordnungsgemäße Abwicklung der Zahlungen gegenüber dem RESI in der vertraglich vereinbarten Höhe der abzurechnenden Therapiekosten, auch wenn nur Teilbeträge vom Kostenträger übernommen werden und/oder der Kostenträger einen andere Zahlungsweise wünscht. Das RESI unterstützt den Auftraggeber/Klienten bei Antragstellung und Dokumentation im Rahmen der üblichen Anforderungen von Krankenkassen, Ämtern und ähnlichen Institutionen. ?
7. Das RESI führt eine Betriebs-Haftpflichtversicherung, die sich auf die Haftung während der Therapie und innerhalb der Therapieräume bezieht. Auf dem Hin- und Rückweg zu den Therapieräumen besteht keine Haftungsverpflichtung des RESI gegenüber den Klienten.
8. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen bleibt der Vertrag im übrigen unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen werden in diesem Fall durch ihrem Zweck entsprechende gültige Regelungen ersetzt. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bad Kreuznach. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9. Der Auftraggeber/Klient erklärt sich durch seine Unterschrift mit den vertraglichen Bestimmungen von §1 bis §9 einverstanden. Die Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht wird durch die separate Unterschrift zum separat widerrufbaren Vertragsbestandteil. Mit Vertragsbeendigung entfällt auch die Entbindung von der Schweigepflicht, soweit sie nicht mündlich für bestimmte Auskünfte gegenüber Dritten ausdrücklich erneuert wird.
(Unterschriften)
Erklärung zur Schweigepflicht: Die Rechenschwächetherapeuten des RESI verpflichten sich grundsätzlich, persönliche Daten ihrer Klienten und Daten ihrer Angehörigen nur mit der Erlaubnis der Betroffenen an Dritte weiterzugeben. Der jeweils begründete Umfang an Details bei der Weitergabe von Informationen liegt im Ermessen der Therapeuten und hängt von der Zweckmäßigkeit im Einzelfall ab. Bitte ankreuzen und unterschreiben: " Hiermit befreien wir die Therapeuten des RESI von der Schweigepflicht gegenüber Dritten, soweit es im Interesse der erfolgreichen Durchführung der vertraglich vereinbarten Rechenschwächetherapie (s.o.) sinnvoll und notwendig erscheint.
(Unterschriften)