Kostenübernahme
für eine Rechenschwächetherapie
auf
Antrag beim zuständigen Jugendamt nach § 35a (Eingliederungshilfe
für Kinder und Jugendliche)
zur Behebung einer Rechenschwäche, durch die eine seelische Behinderung
droht (Bundesgesetz: KJHG/SGBVIII)
©
RESI-Volxheim 2003.
Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise nur mit ausdrücklicher
Genehmigung gestattet.
0.)
Vorbemerkung
Wir bitten
zu beachten: Eine einklagbare Gewährleistung für die juristische
Richtigkeit unserer Informationen und Schlußfolgerungen daraus kann
nicht gegeben werden. Wir
führen keine juristische Beratung durch und sind keine juristischen Fachleute.
Hierfür bitten wir Sie, wenn nötig und zweckmäßig, einen
Rechtsanwalt zu konsultieren. Unsere Beratung erfolgt nach bestem Wissen und
Gewissen, nach Auswertung aktueller Literatur und unserer Erfahrungen in der
Praxis. Zwischenzeitliche Änderungen von Gesetzen, Verordnungen und ihrer
unterschiedlichen Anwendung werden, soweit uns bekannt, zu Aktualisierungen
dieses Infoblattes führen, wenn wir dies für praxisrelevant halten.
Zur
Antragstellung nach §35a/KJHG möchten wir die wichtigsten allgemeinen
und bundesweit relevanten Informationen zusammenfassen. Nicht alle Jugendämter
verfahren mit Antragstellungen in gleicher Weise. Wie Ihr Jugendamt in Ihrem
Fall reagiert, hängt von den internen Instruktionen und Festlegungen
innerhalb der Kommunalbehörden und innerhalb der verschiedenen Bundesländer
ab, in deren Zuständigkeitsbereich Sie wohnen. Wir wollen durch die Veröffentlichung
erreichen, daß auch Eltern und Kinder, die nicht unsere Klienten sind,
unsere Beratungs-Informationen zu diesem Bundesgesetz nutzen können.
Als
häufigster Fall für die Kostenübernahme einer Dyskalkulietherapie
hat sich in ganz Deutschland derzeit die Anwendung des §35a KJHG
(Kinder-Jugend-Hilfe-Gesetz) herausgestellt. Die §§ 5 bis
36 KJHG spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Auch andere Gesetze können
Kostenübernahmen begründen - z.B.: BSHG (Bundes-Sozialhilfe-Gesetz)
§§ 39 bis 47 sowie Hilfeleistungsgesetze im Bereich des Arbeitsamtes
soweit sie der sozialen und beruflichen Integration dienen (auch bei Erwachsenen).
Übrigens:
Idealerweise sollte der Behandler bzw. das Therapieinstitut, bei dem Sie und
Ihr Kind Diagnostik, Beratung bzw. Therapie in Anspruch nehmen, Sie bei Ihrem
Antrag beratend und gegenüber Schule und Kostenträgern argumentierend
unterstützen (siehe auch: Elternratgeberartikel).
1.)
Was sind die Arbeitshilfen der Jugendämter
?
Alle Kommunalbehörden/Jugendämter haben für sich selbst sogenannte
Arbeitshilfen (zur Anwendung des §35a) entwickelt,
die jedoch von den einzelnen Jugendämtern durchaus sehr verschieden gehandhabt
werden. Es handelt sich dabei um amtliche Empfehlungen, die den Inhalt der
Gesetzestexte für die jeweiligen Bearbeiter in praktische Handlungsnormen
umsetzen sollen.
Arbeitshilfe
für die Kooperation von Schule und Jugendhilfe
Zitat
(aus Gemeinsames
Amtsblatt Nr.3, S.43-57, Mainz/Neuwied 1999):
"
1. Zielsetzung der Arbeitshilfe:
Lern-
und Leistungsstörungen entstehen im Grundschulalter meistens beim Erwerb
der Kulturtechniken Lesen, Schreiben, Rechnen. Viele Kinder versagen unter
Erfolgszwang und Zeitdruck an den Leistungsanforderungen der Schule, die
nicht immer und flexibel genug auf die individuellen Bedingungen eingehen
kann.
Dadurch werden der Aufbau von entsprechenden Fähigkeiten
und Fertigkeiten sowie von Motivation und Sinnzusammenhang erschwert und
Erlebnisse von Misserfolg grundgelegt. Anhaltende Gefühle der Unzulänglichkeit
verfestigen die Störung und beeinträchtigen nachhaltig die Persönlichkeitsentwicklung
und die Schullaufbahn.
Schwere Formen der Lernstörung weisen auf eine drohende
seelische Behinderung hin und machen außerschulische Hilfen erforderlich.
...
Der Umgang mit Lese-, Rechtschreib-
oder Rechenschwäche erfordert gemeinsame Anstrengungen von Kind, Eltern,
Schule und Beratungseinrichtungen. Diese sollen möglichst frühzeitig
einsetzen, um eine Lösung mit schulischen Mitteln zu ermöglichen
und zu verhindern, dass eine seelische Behinderung eintritt oder droht.
Eine Einbeziehung der Jugendhilfe ist dann erforderlich,
wenn die Probleme mit einer Lese-, Rechtschreib- oder Rechenschwäche
mit schulischen Mitteln allein nicht mehr zu beheben sind und sich dahingehend
verstärken, dass die Entwicklung einer seelischen Behinderung zu befürchten
ist."
Inwiefern diese
hier zitierten Zielsetzungen tatsächlich in der Praxis der Jugendämter
eingelöst werden, hängt von der Einstellung und Sachkunde der jeweiligen
MitarbeiterInnen der Jugendämter und ihrer Vorgesetzten in den Kommunen
ab. In der Neufassung von 2009 wurde der Text verwässert
und relativiert.
2.)
Grundlegendes
In einer Einzelfallprüfung durch das Jugendamt muß festgestellt
werden, ob das Kind durch seine festgestellte Rechenschwäche von seelischer
Behinderung und sozialer Isolation bedroht ist (Fegert 1996, S.34-38 und
S.48-51 und S.174-176, außerdem: 10.Kinder- und Jugendbericht 1998,
S.278-280). Hierfür wird das Jugendamt ein oder mehrere neutrale Gutachten
verlangen - unabhängig vom ausgewählten Therapieanbieter. Lassen
Sie sich vom Jugendamt die Gutachter nennen, die das Jugendamt anerkennt und
die Sie kostenfrei in Anspruch nehmen können.
Anträge nach §35a KJHG sind grundsätzlich einkommensunabhängig.
Die Antragstellung ist vom Gesetz her an keine bestimmte Form gebunden. Allerdings
muß der Antrag schriftlich gestellt werden. Einige Jugendämter
geben Ihnen Formulare zur Antragstellung, um das Verfahren zu vereinfachen.
Bevor das Antragsverfahren nicht mit einem schriftlichen Bescheid formell
abgeschlossen worden ist, können Sie nicht davon ausgehen, daß
die Kosten übernommen werden. Wichtig ist in jedem Fall, daß
Sie den Antrag sofort und schriftlich stellen. Lassen Sie sich den korrekten
Eingang Ihres Antrags auf einem Doppel bestätigen oder schicken Sie
den Antrag per Einschreiben oder per Boten. Bestehen Sie auf zügiger
Abwicklung. Verlangen Sie eine schriftliche, widerspruchsfähige Entscheidung
innerhalb einer vertretbaren Zeit (4-8 Wochen). Betroffene, die Leistungen
nach §35a KJHG beantragt haben, haben im Fall des Nachweises, daß
§35a KJHG auf sie zutrifft, einen Rechtsanspruch auf die Kostenübernahme.
Gegen Entscheidungen kann Widerspruch eingelegt werden. Soweit ist das Verfahren
für die Eltern kostenfrei. Sollte der Widerspruch vom Rechtsausschuß
der Kommunalverwaltung abgelehnt werden, kann gegen die Entscheidung eine
dann kostenpflichtige Verwaltungsklage eingereicht werden.
Die Übernahme der Kosten für die inhaltlich-mathematische Förder-Diagnostik
(z.B. die Diagnostik des Rechenschwächeinstituts) erfolgt in der Regel
nicht, da sie meistens ohne Auftrag des Jugendamtes erfolgt und vom Standpunkt
der meisten Jugendämter aus keine Entscheidungsgrundlage für den
Antrag darstellt. Trotzdem sollten Sie bei Übernahme der Therapiekosten
zunächst einmal auf einer Kostenübernahme auch für eine solche
Diagnostik bestehen. Sie bildet grundsätzlich den notwendigen inhaltlichen
Einstieg für eine Rechenschwächetherapie und informiert damit inhaltlich
über die Gründe für die Zweckmäßigkeit der Therapie
im vorliegenden Fall. Ein Intelligenztest, wie das Jugendamt ihn für
die Begutachtung der Rechenschwäche in der Regel verlangt, wird Ihnen
und dem Jugendamt keine Informationen für die Therapie und die wirkliche
Beurteilung der Rechenschwierigkeiten Ihres Kindes verschaffen. Das Jugendamt
verlangt meistens einen IQ-Test als wesentliche Entscheidungsgrundlage.
Im Falle einer Bewilligung sollten die Leistungen für betroffene Kinder
und Jugendliche rückwirkend ab dem Tage der Antragstellung bezahlt werden.
Dies ist jedoch nicht sicher. Es gibt auch Jugendämter, die im Falle,
daß Sie eine Therapie beginnen (sogenannte Selbstbeschaffung, siehe
auch Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung: AZ: BVG 5C 29/99 vom 28.09.2000),
ohne vorher einen Kostenübernahmebescheid erhalten zu haben, sich weigern
die Kosten im Nachhinein zu übernehmen. Sicherer ist es deshalb, wenn
Sie mit dem Beginn der Therapie solange warten können, bis der Antrag
durch schriftlichen Bescheid entschieden ist. Das Jugendamt kann verlangen,
daß es die Möglichkeit (ausreichende Bearbeitungszeit von mehreren
Wochen, Diagnoseunterlagen, Schulbericht, Gespräche mit den Betroffenen)
gehabt haben muß, eine Begutachtung durchzuführen, bevor eine
Entscheidung über den Beginn der Maßnahme erfolgt. Der größte
Unsicherheitsfaktor hierbei ist die Frage nach der Zumutbarkeit von Verzögerungen
der Bearbeitung durch Wartezeiten bei den Gutachtenerstellungen. Über
die vom Jugendamt einzuhaltenden Bearbeitungszeiten gibt es insofern keine
Rechtssicherheit
(zu Bearbeitungszeiten und Selbstbeschaffung: §14 und 15 SGB-IX).
Das sollte man einkalkulieren.
Einige Jugendämter versuchen für die Therapie einen bestimmten vom
Jugendamt ausgesuchten Behandler (aus Kostengründen) vorzuschreiben.
Dagegen sollte man nur dann vorgehen, wenn man bereits eine Anerkennung nach
§35a erhalten hat und sich nach einiger Zeit der Inanspruchnahme der
vom Jugendamt angebotenen Therapie herausstellt, daß die angebotene
Maßnahme nicht den Maßstäben einer ordentlichen Dysksalkulietherapie
entspricht
(siehe auch: Elternratgeberartikel).
Sollten Sie die Maßnahme vom Jugendamt erhalten, ohne daß ein
Bescheid nach §35a ergangen ist, bedeutet dies, daß Sie keine Anerkennung
nach §35a besitzen. Das Jugendamt kann dann nach eigenem Ermessen die
Maßnahme verlängern oder auch abbrechen. Ein Mitspracherecht und
einen Rechtsanspruch auf eine qualifizierte Maßnahme, wie bei einer
Anerkennung nach §35a (§36 Mitspracherecht), haben Sie dann nicht.
3.)
Empfehlungen, worauf Eltern im Antragsverfahren besonders achten sollten
Es gilt
prinzipiell, daß es sich bei Kostenübernahmen nach §35a KJHG/SGBVIII
um Einzelfallentscheidungen handelt. Achten Sie also im Antragsverfahren darauf,
daß Ihr Kind nicht einfach unter formale Kriterien oder gerichtliche
Präzedenzfälle eingeordnet wird, sondern daß die besondere
Lage und Problematik Ihres Kindes auch wirklich untersucht und berücksichtigt
wird. Bringen Sie auch die Vorgeschichte der Rechenschwäche Ihres Kindes
(Entwicklungsprobleme, Krankheiten usw.) zur Sprache und belegen Sie sie durch
Aussagen und Befunde aus früherer Zeit sowie alle sonstigen Ihnen bekannten
und Ihrer Meinung nach wichtigen Gesichtspunkte des Problems. Auch Befunde
und Meinungen, die nicht von Medizinern oder Psychologen stammen, können
das Bild vervollständigen - z.B.: LehrerInnen, ErzieherInnen aus dem
Kindergarten, HeilpraktikerInnen, Verwandte, Bekannte, Freunde, Vereinskameraden,
andere Betreuer, Bezugspersonen aus früheren Entwicklungsphasen und nicht
zuletzt Ihre eigenen Schlußfolgerungen als Eltern.
Die Daten
des Verfahrens fallen unter die Schweigepflicht. Lassen Sie sich nicht einreden,
Ihr Kind bekäme durch die Kostenübernahme einen negativen "Stempel"
aufgedrückt. Dadurch, daß das Jugendamt die Dyskalkulietherapie
nicht bezahlt, wird nicht "kein Stempel" aufgedrückt.
Wenn Ihnen
vom Jugendamt ein Behandler für die Rechenschwächetherapie genannt
wird, der im Auftrag des Jugendamtes Therapien durchführt, sollten Sie
auf der Grundlage Ihrer eigenen Kenntnisse über Inhalt und Qualität
von Rechenschwächetherapie (siehe auch: Informationsschrift
und Elternratgeberartikel
u.a.) prüfen und beurteilen, ob dies für Sie und Ihr Kind die richtige
Maßnahme sein könnte. Sollten Sie zu dem Urteil kommen, daß
Sie die Rechenschwächetherapie für Ihr Kind nicht dort durchführen
lassen wollen, so können Sie dem Vorschlag widersprechen, sofern Sie
bereits eine Anerkennung nach §35a schriftlich erhalten haben. Sie
haben dann nämlich bei der Auswahl des Behandlers eine gleichberechtigte
Mitsprache (§36/KJHG). Vor einer schriftlich erfolgten Kostenübernahme
kann das Jugendamt sich auf den Standpunkt stellen, man müsse ausschließlich
die kostengünstige, vom Jugendamt angebotene Maßnahme in Anspruch
nehmen, die das Jugendamt vorschreibt. Dies ist zwar rechtswidrig, hilft Ihnen
aber ohne Anerkennung nach §35a nicht weiter, da Sie zunächst einen
positiven Antragsbescheid erhalten haben müssen, um ein Mitspracherecht
nach §36 zu besitzen.
Sollten
Sie nach dem Erhalt der Anerkennung nach §35a den Eindruck gewinnen,
es würden Entscheidungen ohne ein vernünftiges Gespräch über
Ihren Kopf hinweg getroffen, bitten Sie das Jugendamt um ein Hilfeplangespräch
mit allen Beteiligten, Lehrern, Gutachtern, Therapeuten, Jugendamtssachbearbeitern,
Eltern und evtl. dem Kind selbst. Nach §36 KJHG sind Eltern und Kind,
gleichberechtigt mit den Fachleuten an der Planung der Maßnahme zu beteiligen.
Ein "prozeßorientiertes, transparentes Aushandlungsgeschehen" (Merchel
1998, S.43-52, außerdem: 10.Kinder- und Jugendbericht 1998, S.260-265)
soll das Hilfeplangespräch sein - einen Versuch ist es wert.
Behördengänge
und Amtsverfahren wirken oft abschreckend. Oft werden Antragsteller dadurch
entmutigt und geben auf. Die Begleitumstände und die behördenintern
vorstrukturierte Einstellung mancher Sachbearbeiter, die diese Wirkung noch
unterstützt, sollten jedoch niemanden davon abhalten, seine Rechtsansprüche
geltend zu machen. Jeder in der Sache begründete Antrag kann vielleicht
Erfolg haben. Erst wenn Sie eine schriftliche Kostenübernahme oder Ablehungsbegründung
vorliegen haben, steht das Ergebnis des Verfahrens vorläufig fest. Gehen
Sie Schritt für Schritt vor und lassen Sie sich keine zu langen Wartezeiten
bei der Bearbeitung gefallen. Wir empfehlen einen abgeklärten Umgang
mit der Situation.
4.)
Unser Standpunkt zur Argumentation bei §35a Anträgen (zu vergleichen
mit dem Zitat aus den Arbeitshilfen)
Eine
von erfahrenen Therapeuten richtig durchgeführte Rechenschwächetherapie
(siehe auch: "Rechenschwäche verstehen" Essen/Volxheim 1998) stellt eine
spezifisch wirksame Maßnahme dar, die gezielt eine Störung des
mathematischen Denkens und Lernens mit sachlich nachvollziehbaren Methoden
beseitigen kann. "Rechenschwächetherapie" kann statistisch gesehen eine
Einsparung von unspezifischen, kostenträchtigen Maßnahmen bewirken.
Dies ist nicht zuletzt auch der Sinn der §§ des KJHG und SGB sowie
BSHG. Der sozialstaatliche Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe macht nur dann
Sinn, wenn rechtzeitig die richtigen Hilfen durchgeführt werden. Dazu
gehört auch die einkommensunabhängige Finanzierung spezifischer,
qualifizierter Maßnahmen gegen das Eintreten einer seelischen Behinderung
und Maßnahmen zur sozialen Integration. Dort, wo die Schule die Lage
rechenschwacher Kinder nicht verbessert, sondern durch Abwarten und falsche
Hilfen nur noch verschlimmert, kann eine gezielte, richtige Hilfe wie die
Rechenschwächetherapie noch gegenlenken
(siehe auch: Informationsschrift
und
Elternratgeberartikel).
Ihr
RESI-Team
5.)
Übrigens:
Die
Gesetzestexte, die einen Anspruch auf eine Maßnahme wie Rechenschwächetherapie
begründen könnten, bitten wir Sie selbst zu recherchieren. Die
sicherste Methode, aktuelle Gesetzestexte zu erhalten ist wohl die, sich direkt
bei den gesetzgebenden Organen wie Bund, Land oder kommunalen Ämtern
zu erkundigen (telefonisch bei den Behörden selbst oder
im Internet,
z.B. über Links auf der RESI-Homepage
oder mit der Suchmaschine Google.
Sie sollten dabei auf die Aktualität der Texte achten, um sicherzustellen,
daß Sie nicht einen veralteten Gesetzestext für Ihre weiteren Recherchen
zugrundelegen.
Relevante Gesetzestexte für Kostenübernahmen außerschulischer
Hilfen (Link zum Bundesjustizmisterium):
SGB 8 § 35a Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
SGB 8 § 36 Mitwirkung, Hilfeplan
BSHG § 39 Personenkreis und Aufgabe
BSHG § 40 Leistungen der Eingliederungshilfe
SGB 9 § 2 Behinderung
SGB 9 § 14 Zuständigkeitsklärung
SGB 9 § 15 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
SGB 9 § 37 Dauer von Leistungen
SGB 8 § 27 Hilfe zur Erziehung
SGB 8 § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
6.) Literaturhinweise:
Autorenkollektiv
der Rechenschwächetherapeuten IML/RESI, Boerner, G. u.a.:
Rechenschwäche
verstehen. Eine Informationsschrift zum Phänomen der Rechenschwäche
von IML-Essen und RESI-Volxheim. - Essen/Volxheim: Eigenverlag, 1998,
Deutscher
Bundestag - 13. Wahlperiode
Zehnter
Kinder- und Jugendbericht. Drucksache 13/1136813. Unterrichtung durch die
Bundesregierung. Bericht über die Lebenssituation von Kindern und die
Leistungen der Kinderhilfen in Deutschland. gemäß § 84 SGB
VIII, 1998, (darin speziell zum Thema: S.260-280)
Fegert,
Jörg M.
Was
ist seelische Behinderung? Anspruchsgrundlagen und kooperative Umsetzung von
Hilfen nach §35a KJHG. Münster: Votum, 1996
Fegert,
Jörg M.
Die
Bedeutung der Eingliederungshilfe für die Integration seelisch behinderter
Kinder unter besonderer Berücksichtigung der Kindperspektive. Expertise
zu: Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode. Zehnter Kinder- und Jugendbericht.
Drucksache 13/1136813.
Merchel,
Joachim
Hilfeplanung
bei den Hilfen zur Erziehung §36 SGB VIII. Praxis der Jugendhilfe. Stuttgart:
Boorberg 1998
Ministerium
für Bildung und Kultur / Rheinland-Pfalz
Problemen
beim Lesen und Rechtschreiben vorbeugen! Informationen - Impulse - Ideen.
Mainz: Ministerium für Bildung und Kultur, 1994, darin auch: Förderung
von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule.
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 30.August
1993.
Ministerium
für Bildung und Kultur / Rheinland-Pfalz
Arbeitshilfe
für die Kooperation von Schule und Jugendhilfe - Fördermaßnahmen
bei Lese-, Rechtschreib- und Rechenschwäche. Die rheinland-pfälzischen
Kommunalbehörden/Jugendämter haben für sich selbst sogenannte
Arbeitshilfen entwickelt, die jedoch von den einzelnen Jugendämtern durchaus
sehr verschieden gehandhabt werden. Es handelt sich dabei um amtliche Empfehlungen,
die den Inhalt der Gesetzestexte für die jeweiligen Bearbeiter in praktische
Handlungsnormen umsetzen sollen. MBK-Rheinland-Pfalz: Gemeinsames Amtsblatt
Nr.3, S.43-57, Mainz/Neuwied 1999
Steeg,
Friedrich H.
Rechenschwäche:
eine schulinduzierte Kognitionsstörung? Über das nicht ganz
zufällige Entstehen von Rechenschwäche aus dem Zusammentreffen der
Schülerindividuen mit quasi-mathematischem Ausleseunterricht in der Grundschule.
- In: ZDM Juniheft 3/2000
Steeg,
Friedrich H.
Mein
Kind ist vielleicht rechenschwach - was nun? Elternratgeberartikel,
erschienen im: KOGNOS-Handbuch: Erfolgreiche Elternarbeit in der Schule. Augsburg
1999, (Gemäß dem Motto des Handbuchs Erfolgreiche Elternarbeit
in der Schule des KOGNOS-Verlags in Augsburg stellt sich der Autor auf den
Standpunkt, Eltern, die den Verdacht haben, ihr Kind sei "rechenschwach",
so zu beraten, daß sie Schritt für Schritt das Problem ihres Kindes
erkennen und einer Lösung zuführen können. "Rechenschwache"
Kinder brauchen die richtigen Hilfen so bald wie möglich, um sie vor
weiterem Schaden zu bewahren und ihnen normale Entwicklungsmöglichkeiten
zu eröffnen. Daher brauchen sie Eltern, die ihre momentane Situation
mit Hilfe brauchbarer Informationen und einer selbstbewußten Orientierung
in den Griff bekommen. Dazu will der Autor seinen Teil beitragen.)