Fallbericht (Saarland/2002): Laura und ihre "6" in Mathematik im Halbjahreszeugnis und im Jahresendzeugnis der 5. Klasse
Laura geht etwas über
3 Jahre in eine außerschulische Rechenschwächetherapie. Bei Therapiebeginn
ist sie noch auf der Seh-Behindertenschule. Sie lernt nur sehr langsam die
Zahl zu verstehen und zu rechnen, aber sie tut es Schritt für Schritt.
Sie steht in Mathe inzwischen auf dem Wissensstand der 3. Klasse, aber mit
echt fundiertem Zahlverständnis. Sie hat diesbezüglich einen Sonderstatus
in ihrer Klasse, d.h. sie ist von der Mathematiknote befreit, muß keine
Klassenarbeiten mitschreiben und keine normalen Hausaufgaben machen.
Nach dem Übergang in die 5. Klasse, beschließen der Klassenlehrer,
der Schuldirektor und die Konrektorin, das Kind müsse nun in Mathe auf
dem Zwischenzeugnis eine Note bekommen, weil das Gesetz es vorschreibe - §11(1)
der ZVO-Sek - und das entspräche einem "ungenügend". Auch inhaltlich
wird der Leistungsstand in einer Erläuterung zu Lauras Zeugnis beschrieben.
Zukünftige Schwierigkeiten in Mathematik werden im Zeugnis ebenfalls
prognostiziert.
In einem eigens anberaumten Gespräch werden die Eltern zum Schuljahresende
davon in Kenntnis gesetzt, wie die LehrerInnen gedenken mit Lauras Zeugnis
am Ende der 5. Klasse zu verfahren. Zugleich raten sie von einer Klassenwiederholung
ab, da das Kind sonst womöglich seine wenigen Sozialkontakte auch noch
verlieren würde. Auf die Rechenschwäche und die bestehenden Entwicklungsstörungen
und ehemaligen leichten Behinderungen des Kindes wird nicht eingegangen. Die
Eltern bestehen jedoch darauf, daß das Kind die 5.Klasse wiederholen
darf, weil sie sehen, daß ihre Situation in Bezug auf das Lernen sich
seit der "6" im Halbjahreszeugnis in Mathe allgemein weiter verschlechtert
hat - mit erheblichen Auswirkungen auf Lauras psychische Konstitution. Daß
bei Laura in den Wochen vorher eine bereits seit Jahren latente Angststörung,
verstärkt zutage tritt, war für die Eltern der Grund, es sich mit
den Lehrern nicht noch mehr verderben zu wollen. Die Eltern wehren sich zunächst
nicht gegen die "6" im Halbjahreszeugnis, in diesem Sinne gezwungenermaßen.
Die LehrerInnen kennen das Problem mit Lauras Ängstlichkeit ebenfalls
und können auch im Unterricht den fortschreitenden, angstbedingten Rückzug
Lauras beobachten und bestätigen - vor allem und erst recht nach der
"6" im Halbjahreszeugnis.
Die Eltern versuchen ihr Kind vor falschen und vor angsterzeugenden Anforderungen
zu schützen. Dabei sind sie Partei für ihr Kind - was auch sonst.
Im Grundgesetz sowie in allen Schulgesetzen wird die körperliche Unversehrtheit
garantiert (GG Artikel 2 Abs. 2 Satz 1). Insofern handeln die Eltern, einschließlich
ihrer selbstverständlichen elterlichen Fürsorgepflichten, im Einklang
mit dem Gesetz. Außerdem sind die Eltern aktiv für die Förderung
des Kindes auf seinen schulischen Problemgebieten tätig und wollen vermeiden,
daß durch Maßnahmen der Schule womöglich teuer erkaufte und
erarbeitete Erfolge, wenn auch auf niedrigem Niveau, durch fatale und völlig
unangemessene Bewertungen, die dem Kind offiziell präsentiert werden,
zunichte gemacht werden. Als Alternative wird von der Schule immer nur ein
Wechsel auf eine Sonderschule angeboten, obwohl Laura in den anderen Fächern
bisher noch gut mitkommt.
Die LehrerInnen haben indirekt zu erkennen gegeben, worum es bei ihrer Entscheidung
geht: In der weiterführenden Schulstufe muß angeblich bewertet
werden. Die Frage ist nun, daß obwohl die LehrerInnen die besondere
Situation des Kindes kennen, sie noch nicht einmal der Tendenz nach eine Lösung
anstreben, die nicht zu einer niederschmetternden Situation für das Kind
führt. Eine pädagogische Argumention zum Wohl des Kindes wird ausdrücklich
der Pflicht zur objektiven Bewertung geopfert. Die im Gespräch genannte
Begründung der LehrerInnen für diese Pflicht läßt erkennen,
daß die Lehrer diese Pflicht im Sinne einer Selbstdisziplinierung zur
Erfüllung ihrer Auslesefunktion verstehen: Sie bedauern, daß wegen
der Gerechtigkeit gegenüber
den anderen lernschwachen Schülern, die keine Ausnahmebedingungen und
Förderung zu erwarten haben (warum eigentlich nicht?), Laura nunmehr
nicht mehr vor der objektiven Benotung schützen wollen. Im Klartext heißt
das: Die LehrerInnen kommen in Schwierigkeiten, welcher Art auch immer, wenn
sie ihre Aufgabe nicht so erfüllen, daß im wesentlichen die Auslese
auch stattfindet. Das geht aber nur, wenn die Mehrheit der SchülerInnen
auch tatsächlich den Kriterien der normalen Bewertung unterworfen wird.
Wenn Laura eine Sonderstellung gewährt wird, kommen früher oder
später die anderen Lernschwachen auch noch und reklamieren gleiches Recht
- und was dann?
Wäre das etwa ein Schaden für diese anderen Kinder? Nein, es wäre
eine Verbesserung der Qualität der Lernbedingungen für alle Kinder
mit Lernproblemen. Dies wollen diese LehrerInnen nicht, weil sie ihrem Ausleseauftrag
erste Priorität einräumen. Um diesen Auftrag im Alltag mit verfügbaren
Mitteln durchziehen zu können, darf die Routine des Auslesealltags nicht
behindert werden. Ungleichbehandlungen einiger Schüler beim Lernen würde
zur Aufhebung der vielgepriesenen Chancengleichheit führen und zu Arbeitsmehrbelastungen
bei den verfügbaren Lehrkräften. Deshalb darf es Ausnahmen nur ausnahmsweise
geben - am besten also gar nicht! Daher
müssen die wenigen bedauernswerten Kinder mit Problemen in einzelnen
Fächern - wegen der Gerechtigkeit - auf Förderung und Rücksichtnahmen
verzichten. Basta!
Laura bekommt im Schuljahresendzeugnis eine "6", weil Sie in Mathematik dem Klassenniveau nicht entspricht und keine schnelle Verbesserung zu erwarten sei. Ihre nachweisbaren Erfolge, die sie auf ihrem Niveau während der letzten Jahre in der Rechenschwächetherapie zu verzeichnen hat werden von den Lehrern insofern also mit einer "6" abqualifiziert - ohne Aussicht auf irgendeine zukünftige Anerkennung ihrer Leistungen. In der Zwischenzeit hat sie - seit der Mathenote "6" im Halbjahreszeugnis - mit einer sich verschlimmernden depressiven Entwicklung zu kämpfen, wegen der nun auch andere Fächer sich zu Schuljahresende hin verschlechtert haben. Sie hat vermehrt Angst, kann nicht mehr schlafen und redet nicht mehr. Sie hat nun auch noch eine "5" in Religion, eine "5" in Bildende Kunst und eine "5" in Arbeitslehre.
Die LehrerInnen und der Schuldirektor bestehen weiterhin darauf, daß sie nicht wegen eines Kindes, daß doch "offensichtlich auf der Sonderschule für Sehbehinderte viel besser aufgehoben" sei, eine gegenüber den anderen Schülern ungerechte Benotung durchführen könnten. Dabei wird, ohne daß dies den Tatsachen entsprechen würde, unterstellt, daß Lauras ursprüngliche Sehbehinderung, sich immer noch stark behindernd auf das Lernen auswirken würde, was aber gar nicht mehr der Fall ist, außer ein wenig in Arbeitslehre und Bildende Kunst. Nicht zuletzt wegen ihrer behinderungsbedingten Minderleistungen bekam sie die "5" in diesen beiden Fächern.
Hier ist vor allem festzuhalten, daß es laut Gesetz rechtens ist, daß entsprechend vorliegender Behinderungen, die behinderungsbedingten Leistungen auch zu entsprechend schlechter Benotung zu führen haben (O-Ton des zuständigen Ministerialbeamten). Die "6" in Mathe habe Laura verdient, das entspreche eben der Wahrheit und sei deshalb gerecht gegenüber den anderen Schülern, worauf es bei der Benotung ja ankommt, erklärt das Ministerium den Eltern. Benotet wird hier also die Behinderung und nicht "die Leistung"!
Wenn dieser Standpunkt
herrscht, also geltendes Recht ist, muß er natürlich vollstreckt
werden - auf Kosten von Lauras Gesundheit!?
Soll man das nun auch noch gutheißen? War da nicht noch das Grundgesetz mit einer Bestimmung (GG Artikel 2 Abs. 2 Satz 1), die die körperliche Unversehrtheit garantiert?
Dieselben LehrerInnen, die hier sehr bewußt Laura seelischen Schaden zufügen, wissen sehr genau, daß sich unter den anderen Kindern weitere rechenschwache Kinder befinden, was aber bei den LehrerInnen zu dem Argument führt: "Wir wollen keine Präzedenzfälle schaffen, sonst wollen nachher noch mehr Eltern für ihre Kinder eine Sonderregelung!" Daher weht also der Wind! Man will sich Arbeit ersparen und saubere Arbeitsabläufe aufrechterhalten und sich nicht das "Leistungsniveau" der Schule durch "lernbehinderte" Kinder herunterdrücken lassen. Das ist also die "Verbesserung" die sogenannte Reformer meinen, wenn sie sagen: Hebung des Leistungsniveaus durch mehr Konkurrenz zwischen den Schulen, unterstützt durch mehr Selbständigkeit der einzelnen Schulen. Für Kinder mit Lernproblemen sieht die Zukunft in solchen Schulen nicht gerade rosig aus. Vor allem Hilfe und Rücksichtnahmen haben sie dort nicht zu erwarten.
Nach einem Versuch über das Ministerium vermitteln zu lassen, müssen die Eltern erfahren, daß das Vorgehen der Schule voll durch die Rechtsabteilung des Ministeriums gedeckt wird. Den Eltern wird am Telefon erklärt, sie müßten halt ihre Tochter trösten, wenn sie wegen der "6" in depressive Stimmungen gerate.
Ob die Therapie am Rechenschwächeinstitut-Volxheim
den behaupteten Erfolg auf niedrigem Niveau gebracht hat, interessiert die
Schule nicht. In rassistischer Ignoranz genügt den LehrerInnen die allgemeine
Feststellung, daß Laura vom Klassenniveau in Mathematik noch weit entfernt
sei. Daß die Eltern selbst eine Klassenwiederholung befürwortet
haben und diese gegen die Schule erst erwirken mußten, beweist, daß
es den Eltern nicht um Karrierevorteile für ihreTochter ging, sondern
um eine behutsame und förderliche Fortsetzung von Lauras Lernentwicklung.
Warum also mußte nun die "6" unbedingt gegeben werden, wenn doch
die erbetene Notenaussetzung noch nicht einmal für eine "ungerechtfertigte"
Versetzung "mißbraucht" werden sollte? - einzig denkbare Schlußfolgerung:
Wegen der rücksichtslosen Prinzipienreiterei einer Schule im Dienste
einer reibungslosen Abwicklung von Auslese !!!
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