Drei
grundsätzliche Vorbemerkungen zum Beratungsinfo zu den Schulgesetzen
(weiter unten):
1.
Wenn Ihr Kind Ihrer Meinung nach besondere Probleme in Mathematik hat, bestehen Sie der Grundschule gegenüber auf individueller, inhaltlicher Analyse des Wissensstandes (Lernstandsanalyse) und individueller Leistungsbeurteilung (Aussetzen der üblichen, vergleichenden Bewertungen und Prüfungen). Wenden Sie sich gegen sinnlose Überforderungen (auch bei den Hausaufgaben) und beschämende Unterrichtssituationen, mit denen Ihr Kind vielleicht konfrontiert ist. Bitten Sie um eine gezielte individuelle Förderung Ihres Kindes, die auf einer individuellen, förderdiagnostischen Grundlage aufbaut. Lehnen Sie unspezifische Rechenübungen und zeitliche Mehrbelastungen für Ihr Kind ab. Machen Sie nicht selbst den Fehler, Ihr Kind wegen schulischer Konkurrenzanforderungen, die es zur Zeit nicht erfüllen kann, unter Druck zu setzen.
2.
Wenn Sie im Gespräch mit der LehrerIn nicht so recht weiterkommen, aber Förderung für und Rücksichtnahme auf Ihr Kind erreichen möchten, rufen Sie in Ihrem zuständigen Ministerium an (Bildungs-, Schul-, Kultusministerium) und lassen Sie sich mit der zuständigen ReferentIn für den jeweiligen Schultyp verbinden.
Fragen Sie danach, wer zum mathematischen Denken und Wissen Ihres Kindes eine Lernstandsanalyse erstellen kann. Lassen Sie sich beraten, ob und welche Fördermöglichkeiten, die auf einer Lernstandsanalyse aufbauen, es im Rahmen der Schule für Ihr Kind gibt.
Fragen Sie danach, welche entlastenden flankierenden Maßnahmen für das Fach Mathematik - Notenaussetzung, Befreiung von Klassenarbeiten und Tests, Hausaufgabenbefreiung, Befreiung von mündlichen Anforderungen - im Interesse Ihres Kindes zur Angstprävention, Vermeidung psychoneurotischer Sekundärproblematiken, Vermeidung von kontraproduktiven Lernerfahrungen und Verhinderung von Versagermentalität ergriffen werden können.
Sprechen Sie anschließend wieder mit der LehrerIn darüber, was konkret in der Schule für Ihr Kind besser gemacht werden kann. Verweisen Sie dabei auf die Auskünfte, die Sie von den zuständigen SchulreferentInnen erhalten haben.
3.
(speziell für Rheinland-Pfalz - ähnliche Vorschriften gibt es aber fast überall, auch wenn sie oft nicht ernst genommen werden)
Erinnern Sie die LehrerInnen Ihres Kindes daran, daß in Rheinland-Pfalz seit Juni 2002 ein neuer Rahmenplan für die Grundschule gilt, der vorsieht, daß Kinder in ihrer individuellen Entwicklung unterstützt werden sollen und nicht durch Leistungsdruck und abstrakte Gleichmacherei in Versagerkarrieren abgedrängt werden sollen!
Die neue Grundschulordnung von 2008 sollte letzte Mißverständnisse darüber, wie das Schulgesetz und die Regelungen aus dem Fördererlaß und dem Rahmenplan Mathematik zu verstehen sind, endgültig ausräumen! (siehe ganz unten)
Für die Grundschulen
in Rheinland-Pfalz sollten unsere Vorschläge (auf der Hauptseite unter:
Verwaltungsvorschriften/Schulrecht) eigentlich
selbstverständlich sein, wenn es um die Unterstützung von außerschulischen
Fördermaßnahmen geht (z.B. durch Notenaussetzungen, Befreiung
von Klassenarbeiten und Hausaufgaben, Freistellung der mündlichen Mitarbeit).
Im folgenden Text finden Sie Paragraphen und Kommentare zur Möglichkeit
und Notwendigkeit flankierender Maßnahmen bei Rechenschwächetherapie
auch in der weiterführenden Schule. Leider werden immer noch
Schulgesetze falsch oder viel zu restriktiv interpretiert. Dies soll anhand
der folgenden ausgewählten Paragraphen und mit Hilfe unserer Kommentare
aufgezeigt werden.
Die
Hervorhebungen in den §§ wurden von uns vorgenommen. Die Auswahl
der §§ und Abschnitte aus den amtlichen Texten ergibt sich ausschließlich
daraus, welche davon wir für beratungsrelevant halten:
Aus
der Grundschulordnung von Rheinland-Pfalz (vom 10. Oktober 2008):
§ 1 Zielsetzung und Gestaltung von Unterricht und Schulleben
(1) Die Grundschule führt die Schülerinnen und Schüler in das schulische Lernen
ein. Sie befähigt sie zum selbstständigen und gemeinsamen Lernen und Handeln.
Sie leitet zur Übernahme von Werten, Einstellungen und Haltungen im Sinne
des § 1 des Schulgesetzes (SchulG) an. Sie bietet den Schülerinnen und
Schülern Hilfen und Orientierung und fördert ihre individuelle Entwicklung.
(2) Die Grundschule geht in ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit vom jeweiligen
Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler aus. Sie beteiligt die
Schülerinnen und Schüler an der Planung und Gestaltung des Unterrichts und
des Schullebens.
(5) Die Grundschule befähigt die Schülerinnen und Schüler zum Übergang
in die weiterführenden Schulen.
§ 2 Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestaltung des Schullebens
(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen ihr Recht auf Bildung und Erziehung
in der Schule (§ 3 SchulG) auf der Grundlage dieser Schulordnung wahr.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, gestellte Anforderungen
zunehmend selbstständig zu erfüllen, sich eigene Aufgaben zu stellen, eigene
Leistungen zu erbringen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Pflichten zu übernehmen.
§ 3 Beratung und Unterstützung durch die Schule
(1) Der Schüler hat das Recht auf Beratung, Unterrichtung und Unterstützung.
§ 7 Zusammenwirken von Eltern und Schule
(1) Die gemeinsame Bildungs- und Erziehungsaufgabe verpflichtet Schule und
Eltern zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
(2) Die Schule berät die Eltern in fachlichen, pädagogischen und schulischen
Fragen, bei Erziehungs- und Lernschwierigkeiten und bei der Schullaufbahn,
insbesondere beim Übergang zu einem weiterführenden Bildungsgang. Sie unterrichtet
die Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen
und über sonstige wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende
Vorgänge. Sie weist rechtzeitig auf die Möglichkeit des freiwilligen Zurücktretens
oder des Überspringens einer Klassenstufe hin.
(3) Jede Lehrkraft hält zur Unterrichtung und Beratung der Eltern regelmäßig
Sprechstunden ab. Den Eltern ist auch außerhalb der Sprechstunden Gelegenheit
zu einem Gespräch zu geben.
(5) Die Eltern haben Anspruch auf Unterrichtung über die Bewertungsmaßstäbe
und auf Auskunft über den Leistungsstand und die Entwicklung ihres Kindes.
Sie haben Anspruch auf Einsichtnahme in die ihr Kind betreffenden Unterlagen
und Anspruch auf Auskunft über die ihr Kind betreffenden Daten und die Stellen,
an die die Daten übermittelt worden sind. Ausgenommen von diesem Einsichtsund
Auskunftsrecht sind pädagogische Notizen der Lehrkräfte und den täglichen
Unterrichtsbetrieb begleitende Notizen.
(7) Die Eltern unterrichten im Interesse der Schülerin oder des Schülers die
Schule, wenn besondere Umstände wie längere Krankheit, außergewöhnliche
Entwicklungsstörungen oder besonders ungünstige häusliche Verhältnisse
die schulische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigen.
Sie entscheiden im Rahmen ihres Erziehungsrechts, welche personenbezogenen
Daten der Schülerin oder des Schülers sie insoweit übermitteln.
§ 9 Eltern im Unterricht
(1) Die Eltern haben
einen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen
ihres Kindes nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 SchulG.
§ 14 Schulkindergarten
(1) Der Schulkindergarten ist der Grundschule zugeordnet. Für jeden Schulkindergarten
wird ein Schulbezirk festgelegt. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Schulkindergarten hat die Aufgabe, Kinder, die vom Schulbesuch
zurückgestellt sind, so zu fördern, dass sie im folgenden Schuljahr erfolgreich
am Unterricht teilnehmen können.
(3) Ein Schulkindergarten kann auch auf Antrag der Schule und mit Genehmigung
der Schulbehörde in die Eingangsstufe mit besonderem Förderauftrag integriert
werden.
§ 15 Sonderpädagogische Förderung Für Schülerinnen und Schüler, die mit
individueller Förderung in der Grundschule nicht ausreichend gefördert werden
können, kann das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
eingeleitet werden. Das Nähere regelt die für die öffentlichen Förderschulen
geltende Schulordnung.
§ 27 Freiwilliges Zurücktreten
(1) Aus wichtigem
Grund, insbesondere bei längerer Krankheit während des Schuljahres, bei Schulwechsel,
bei besonderen Schwierigkeiten in der Entwicklung oder in den häuslichen
Verhältnissen kann eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufen 2 bis
4 auf Antrag der Eltern und mit Zustimmung der Klassenkonferenz unter Vorsitz
der Schulleiterin oder des Schulleiters einmal in die nächstniedere Klasse
zurücktreten.
§ 28 Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten
und Lernstörungen
(1) Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen
sind entsprechend ihren individuellen Voraussetzungen zu fördern. Für sie
ist ein individueller Förderplan zu erstellen und im Verlauf des Lernprozesses
zu überprüfen und anzupassen. Außerschulische Fachleute können beratend hinzugezogen
werden.
(2) Der Förderplan ist den Eltern zu erläutern.
(3) Die Förderung erfolgt, je nach Ausprägung der Schwierigkeiten und Störungen,
in gestufter Form, vorrangig durch klasseninterne Differenzierungsmaßnahmen,
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden durch zusätzliche
Förderung mit Doppelbesetzungen oder in Kleingruppen und, wenn diese Maßnahmen
nicht ausreichen, durch integrierte sonderpädagogische Förderung.
(4) Art und Dauer der Förderung ist mit den Eltern und allen an der Förderung
der Schülerinnen und Schüler Beteiligten abzustimmen. Die Eltern sind zu beraten
und regelmäßig über die Entwicklung zu unterrichten.
(5) Solange die Lernschwierigkeiten oder Lernstörungen bestehen, erfolgt
die Beurteilung der Leistungen in diesen Bereichen ausschließlich in Bezug
auf den individuellen Lernfortschritt. Die Leistungen werden in den Klassenstufen
3 und 4 nicht benotet sondern verbal beurteilt.
(6) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.
§ 29 Integrativer Unterricht
(1)Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen
Förderbedarf haben, können gemäß § 59 Abs. 4 SchulG auch integrativ in der
Grundschule gefördert werden. Die Entscheidung über den Förderort trifft die
Schulbehörde nach Anhören der Eltern und auf der Grundlage eines sonderpädagogischen
Gutachtens.
(2) Für integrativ geförderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf gelten grundsätzlich die Bestimmungen dieser Schulordnung; für
die Zielsetzung und Gestaltung des Unterrichts gilt § 1 Abs. 2 bis 7 der für
die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung entsprechend. Im Übrigen
gelten die Vorschriften der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung
über den Schullaufbahnwechsel entsprechend.
(3) Soweit diese Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf
in den Förderschwerpunkten Lernen oder ganzheitliche Entwicklung haben, gelten
abweichend von dieser Schulordnung die in der für die öffentlichen Förderschulen
geltenden Schulordnung für die Bildungsgänge Schule mit dem Förderschwerpunkt
Lernen und Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung bestehenden
Regelungen zu Schulverhältnis, Leistungsfeststellung und -beurteilung, Zeugnissen,
Versetzungen und Schulabschlüssen (zieldifferenter Unterricht). In die
Zeugnisse ist ein Vermerk aufzunehmen, in welchem Bildungsgang die Schülerin
oder der Schüler integrativ unterrichtet wurde.
§ 33 Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
(1) Die Schule fördert durch individuelle Anforderungen, die dem jeweiligen
Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler angemessen sind, die Leistungsbereitschaft,
Leistungsfähigkeit und das Erreichen von Leistungen. Ermutigung, Bestätigung,
Lernhilfe und Lernkontrolle sind Grundlagen für ein zielgerichtetes Lernen.
(2) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung erfolgen gemäß § 25 Abs.
1 SchulG in pädagogischer Verantwortung der Lehrkräfte. Die Leistungen
der Schülerinnen und Schüler sind als Schritte und Resultate im Lernprozess
zu sehen. Der Lernprozess wird dokumentiert. Form und Anzahl der Leistungsfeststellungen
werden von pädagogischen Gesichtspunkten bestimmt. Die Leistungsbeurteilung
erfolgt punktuell oder epochal. Der Unterricht muss genügend bewertungsfreie
Lernabschnitte enthalten.
(3) Bei Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen sind je nach Eigenart
des Faches vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen
zugrunde zu legen, wie Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Erzählen und Berichten,
mündliche oder schriftliche Überprüfungen, schriftliche Übungen zur Sicherung
der Ergebnisse einzelner Unterrichtsstunden, schriftliche Leistungsnachweise,
praktische Arbeiten im künstlerisch-musischen und technischen Bereich sowie
Lern- und Leistungsergebnisse im Sport. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen
Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein. Mündliche Arbeitsformen
haben bei der Erarbeitung und Sicherung von Unterrichtsinhalten und bei der
Leistungsbeurteilung besonderes Gewicht. Die Anzahl der Leistungsfeststellungen
kann bei einzelnen Schülerinnen und Schülern verschieden sein.
(4) Die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler sind zu
berücksichtigen, insbesondere sind ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung
erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren. Satz 1 kann auch für Schülerinnen
und Schüler mit besonderen Lernstörungen entsprechend angewandt werden.
Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.
§ 34 Leistungsbeurteilung
(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen
beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt
der Schülerinnen und Schüler, ihre Leistungsbereitschaft und auch die Lerngruppe,
in der die Leistung erbracht wird.
(3) Auf Beschluss der Gesamtkonferenz und im Benehmen mit dem Schulelternbeirat
kann in der Klassenstufe 3 für das erste Halbjahr oder für das ganze Schuljahr
die Beurteilung weiterhin ausschließlich verbal erfolgen.
§ 36 Schriftliche Überprüfungen, schriftliche Leistungsnachweise
(6) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Leistungsnachweise und schriftlichen
Überprüfungen soll aus dem Unterricht erwachsen, keine künstlichen oder gehäuften
Schwierigkeiten enthalten und nach Umfang, Anforderung und Zeit das Leistungsvermögen
der Schülerinnen und Schüler beachten.
§ 37 Hausaufgaben
(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen
und Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen
können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und
dem individuellen Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler anzupassen
und können deshalb nach Art und Umfang unterschiedlich sein. In den Klassenstufen
1 und 2 soll für das Anfertigen der Hausaufgaben insgesamt nicht mehr als
eine halbe Stunde, in den Klassenstufen 3 und 4 nicht mehr als eine Stunde
benötigt werden. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die tägliche zeitliche
Bindung der Kinder durch ergänzende schulische Angebote angemessen zu berücksichtigen.
Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer achtet auf die Einhaltung dieser
Regelung.
(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest
stichprobenweise überprüft.
(3) Ferien, gesetzliche Feiertage, Samstage und Sonntage sind von Hausaufgaben
freizuhalten.
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